Sektionstransporte

Sektionstiertransporte

Seit dem 01.01.2019 besteht für die hessischen Tierhalter die Möglichkeit, akut verendete oder aus besonderem Anlass getötete Tiere zur Sektion an den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) transportieren zu lassen. Der Transport wird ebenfalls durch die TKBA SecAnim Südwest GmbH durchgeführt. Diese rechnet die Transportkosten mit der Hessischen Tierseuchenkasse ab. Dem Tierhalter entstehen keine Kosten, soweit er seine Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Hessischen Tierseuchenkasse ordnungsgemäß erfüllt hat. Weiterhin muss der HTSK ein Generalantrag für Beihilfen vorliegen.

Die Leistung kann nur für die Tierarten Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Einhufer und Gehegewild, ab einem Gewicht von 20 kg, in Anspruch genommen werden. Bei der Abholung des Tierkörpers ist dem Fahrer der TKBA der vom Hoftierarzt ausgefüllte Untersuchungsauftrag mitzugeben.

Für die Tierarten Rind, Schwein, Schaf und Ziege kann zusätzlich ein Antrag auf Beihilfe für Sektionen gestellt werden. Diesen finden Sie unter der entsprechenden Tierart in unserer Kategorie Tiergesundheitsdienst, weitere Informationen hierzu auch im Merkblatt.

Tiergesundheitsdienste

Tiergesundheitsdienste

Die Hessische Tierseuchenkasse und das Land Hessen fördern einen Tiergesundheitsdienst nach den vorliegenden Rahmenbedingungen. Dieser wirkt mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenartige Erkrankungen und anderen Tierkrankheiten. Weiterhin dient er der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere sowie dem Verbraucherschutz.

Der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse bestimmt im Einvernehmen mit dem Land Hessen, für welche Tierarten der Tiergesundheitsdienst eingerichtet und unterhalten wird. Ebenso werden die Zuständigkeitsbereiche der Einrichtungen des Tiergesundheitsdienstes festgelegt.

Derzeit ist ein Tiergesundheitsdienst für die Tierarten Rinder, Schweine, Schafe & Ziegen und Geflügel vorhanden. Der Tiergesundheitsdienst wird zurzeit von Einrichtungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor sowie der Justus-Liebig-Universität in Gießen durchgeführt.

Kostentragung

Die Leistungen des Tiergesundheitsdienstes sind kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach einer gesonderten Beitragsliste. Tierhalter im Land Hessen, die ihre Melde- und Beitragspflicht gegenüber der HTSK ordnungsgemäß erfüllt haben, erhalten 4/5 der Kosten erstattet. Den Kostenanteil teilen sich die HTSK und das Land Hessen. Voraussetzung zur Gewährung von Beihilfen ist ferner die Vorlage des Generalantrags für Beihilfen.

Den auf den Tierhalter entfallenen Kostenanteil in Höhe von 1/5 des Gesamtbetrages sowie den Betrag  der die jeweilige Deckelungsgrenze (verschieden je Tierart) übersteigt, muss der HTSK – nach Aufforderung – vom Tierhalter erstattet werden.

Ein Teil der Leistungen der Tiergesundheitsdienste wird als Deminimis-Zahlung abgerechnet. Durch die VO (EU) Nr. 2022/2472 ist es der Hessischen Tierseuchenkasse nur noch möglich, Leistungen in Form von Beihilfen für die Tiergesundheitsdienste zu gewähren, wenn sie der Bekämpfung von bestimmten Tierseuchen dienen, die bei der Weltorganisation für Tiergesundheit erstellten Codes für Landestiere , in der VO (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates oder in der Liste der Zoonosen gemäß Anhang III der Verordnung EU 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind.

Dies betrifft auch den Kostenanteil des Landes. Um auch in Zukunft möglichst alle Leistungen des TGD in der gewohnten Form abzuwickeln, müssen Untersuchungen für nicht gelistete Tierkrankheiten über die De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor nach der VO (EU) Nr. 1408/2013 abgerechnet werden. Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist derzeit die einzige Möglichkeit, Untersuchungsleistungen für nicht gelistete Tierkrankheiten zu gewähren.

Sektionen

Ab dem 01. Januar 2019 können verendete oder getötete Tiere einschließlich Abortmaterial zur pathologisch-anatomischen Untersuchung und weiteren Diagnostik in den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Gießen, transportiert werden. Die, bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallenden, Kosten des Sektionstransportes werden in voller Höhe von der Hessischen Tierseuchenkasse übernommen.

Dem Fahrer sind bei Abholung der Tierkörper der vom Hoftierarzt ausgefüllte Untersuchungsauftrag inkl. des vom Tierhalter unterschriebenen TGD Antrages und bei Rindern der Rinderpass – verschmutzungssicher verpackt – mitzugeben.

Anträge zur Sektion sowie das Merkblatt zur Sektion stehen bei den jeweiligen Tierarten zum Download bereit!

Die Beseitigungskosten

Für die Beseitigung werden Entgelte fällig. Diese teilen sich in Anfahrtpauschalen und Entsorgungskosten auf. Anfahrtpauschalen werden bei jeder einzelnen Anfahrt an einem Abholort fällig. Für die Berechnung der Entsorgungskosten gibt es zwei Möglichkeiten. Wenn das Tier bei der Abholung gewogen werden kann, erfolgt eine Abrechnung nach dem tatsächlich ermittelten Gewicht. Ist eine Wiegung nicht möglich, wird nach einer Pauschale der jeweiligen Tierart abgerechnet.

Sind die Rechtgrundlagen erfüllt, wird die TKBA SecAnim Südwest GmbH die Abrechnung der Beseitigungskosten direkt mit der Hessischen Tierseuchenkasse vornehmen. Den Drittelanteil des Tierhalters fordert die Hessische Tierseuchenkasse im Folgejahr nach der Entsorgung an. Teilweise durch Verrechnung aus, im Vorjahr mit den Beiträgen geleisteten, Vorauszahlungen mit den tatsächlich angefallenen Drittelanteilen des Tierhalters an der Tierkörperbeseitigung. Diese Vorauszahlungen werden für die Tierarten Pferde, Rinder, Schafe und Schweine erhoben. Die Kostenanteile für die Beseitigung für die Tierarten Ziegen, Geflügel und Gehegewild werden vom Tierhalter in voller Höhe angefordert, da hierfür im Vorjahr keine Vorauszahlungen angefordert wurden.

Berechnungsbeispiel:

Beitragszahlung im Vorjahr

Gemeldete Tiere Beitrag Vorauszahlungen zur Tierkörperbeseitigung Bescheidsumme
je Tier je Tier Gesamt Gesamt
40 Rinder 4,15 € 1,85 € 74,00 € 240,00 €
80 Schweine 0,25 € 0,90 € 72,00 € 92,00 €
146,00 € 332,00 €

Beiträge zur Tierseuchenkasse im Abrechnungsjahr

Gemeldete Tiere Beitrag Vorauszahlungen zur Tierkörperbeseitigung Bescheidsumme
je Tier je Tier Gesamt Gesamt
33 Rinder 4,15 € 1,85 € 61,05 € 198,00 €
76 Schweine 0,25 € 0,90 € 68,40 € 87,40 €
129,45 € 285,40 €

Tierkörperbeseitigung im Vorjahr

Entsorgungskosten
Entsorgte Tiere Anzahl Stück/Kilo Gesamt Drittelanteil
Schweine (Stück) 5 20,41 € 102,05 € 34,01 €
Anfahrten 2 25,60 € 51,20 € 17,07 €
Rind (Kilo) 310 0,23 € 71,30 € 23,77 €
Anfahrten 1 25,60 € 25,60 €   8,53 €
Kosten der Tierkörperbeseitigung 250,15 € 83,38 €

Verrechnung des Drittelanteils mit der Vorauszahlung

Drittelanteil des Tierhalters 83,38 €
Vorauszahlung aus Beiträgen im Vorjahr 146,00 €
Guthaben -62,62 €
Beitrag im Abrechnungsjahr 285,40 €
Bescheidsumme im Abrechnungsjahr 222,78 €

Nach dieser Modellrechnung werden dem Tierhalter 62,62 € aus seiner Vorauszahlung des Vorjahres erstattet. Sie werden von dem für das Abrechnungsjahr fälligen Beitrag abgezogen.

Ist eine Verrechnung nicht möglich, etwa weil im laufenden Beitragsjahr keine Beiträge fällig werden, erhält der Tierhalter das Guthaben zurück erstattet. Bei Beträgen unter 5,00 Euro erfolgt keine Rückerstattung oder Rechnungsstellung.

Im Beseitigungsfall

Im Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) wird im § 8 Abs. 1 geregelt, dass die Tierseuchenkasse Gebühren oder Entgelte für die Beseitigung bestimmter Tiere, der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper trägt. Eine Tierhaltung liegt jedoch nicht vor, wenn sich Falltiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchseinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden.

Für die Beseitigung von Falltieren in Tierhaltungen setzen Sie sich bitte mit der für Hessen zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie unter Kontaktdaten der TKB-Anstalt.

Bitte halten Sie bei der Anmeldung Ihre Tierseuchenkassen-Nummer bereit. Sollten Sie bereits eine eigene Kunden-Nummer von der TKBA SecAnim Südwest GmbH erhalten haben, nennen Sie bitte diese.

Seit 2020 stellt die TKBA SecAnim Südwest GmbH für die Anmeldung von Abholungen auch eine App (SecAnim Plus) zur Verfügung. Für Fragen zur Installation und Nutzung setzen sie sich bitte direkt mit der TKBA SecAnim Südwest GmbH in Verbindung.

Sind die Rechtsgrundlagen erfüllt, wird die TKBA die Abrechnung der Beseitigungskosten direkt mit uns vornehmen. Ihren Drittelanteil fordert die Hessische Tierseuchenkasse im Folgejahr nach der Entsorgung an.

De-minimis Beihilfen

De-minimis-Beihilfen

Die Hessische Tierseuchenkasse gewährt in vielen Fällen Beihilfen. Solche Beihilfen können für den Tierhalter einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. Diese sind nach EU-Recht verboten, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten verzerren könnten, weil sie in einem anderen Mitgliedsstaat nicht gewährt werden. Daher müssen viele Beihilfen von der EU genehmigt werden. Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie werden De-minimis-Beihilfen genannt. Deswegen müssen sie auch nicht von der EU genehmigt werden.

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Lesen Sie dazu auch das Interview mit dem Geschäftsführer der Hessischen Tierseuchenkasse.

De-minimis-Beihilfen werden derzeit gewährt für

  1. Beihilfen zu diagnostischen Maßnahmen im Rahmen der Seuchenprophylaxe
    1. Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes
    2. Gesundheitsmonitoring Schweine
  2. Beihilfen für seuchenhaft bedingte Tierverluste in landwirtschaftlichen Betrieben
  3. Beihilfen für Verkalben nach amtlich angeordneter Schutzimpfung, Blutentnahme, Tuberkulinisierung oder seuchenhafter Erkrankung
  4. Beihilfe für Verferkeln nach amtlich angeordneten Schutzimpfungen und Blutentnahmen