Beitrag

Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und Gehegewild.

Beitragspflichtig ist der Tierhalter.

Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der Tierbestand an einem Stichtag sowie Bestandsveränderungen im Beitragsjahr in einem bestimmten Umfang.

Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.

Die Beitragserhebung wird in der Satzung 2024 für das jeweilige Jahr geregelt.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Beitragspflicht ist nicht möglich.