Fragen und Antworten

Warum muss ein Teil der Leistungen der Tiergesundheitsdienste als De-minimis-Beihilfen abgerechnet werden?

Lesen Sie hierzu das Interview mit dem Geschäftsführer der Hessischen Tierseuchenkasse.

Warum muss ich meine Tiere bei der Tierseuchenkasse melden?

Die Meldepflicht beruht auf dem Tiergesundheitsgesetz i. V. m. dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz sowie der jeweilig gültigen Beitragssatzung. Sie dient der Sicherstellung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung.

Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung) und in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung in Hessen von mindestens einem Tier (bei Bienen Volk) .

Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede der zuständigen Behörde nicht bekannte Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels. So verbreitet sich das Virus der Maul- und Klauenseuche über gewisse Distanzen auch mit dem Wind.

Wie kann ich mich bei der Tierseuchenkasse anmelden?

Der Kontakt zur Tierseuchenkasse kann Online oder schriftlich (Mail/Brief siehe Kontaktdaten) mit allen erforderlichen Daten erfolgen.
Wir benötigen von jedem Tierhalter zur Anmeldung folgende Daten:

Postzustellfähige Adresse, für Rückfragen Telefonnummer, Mailadresse etc.

Standort der Tiere (wenn von der Postadresse abweichend), Anzahl der gehaltenen Tiere

Wo finde ich Anträge und Formulare?

Diese finden sie unter dem Menüpunkt der jeweiligen Leistung.

Welche Tierarten sind zu melden?

Grundsätzlich sind alle Halter folgender Tierarten meldepflichtig.

Einhufer Pferde einschließlich Fohlen; Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide

Rinder alle Rassen, einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel

Schafe alle Rassen einschließlich Lämmer

Schweine Zuchtschweine, Mastschweine und Ferkel

Ziegen alle Rassen einschließlich Lämmer

Bienen nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind

Geflügel Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln, einschließlich Küken

Gehegewild Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Fleischgewinnung für den menschlichen Verzehr gehalten werden

Was ist eine Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung und wo erhalte ich diese?

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will benötigt nach der VVVO eine zwölfstellige Registriernummer. Die Registriernummer wird aus der für die Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Die Zuteilung kann beim Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e.V. (HVL) beantragt werden.

Diese Registriernummer ist auch für die Ausstellung eines Equidenpasses/Pferdepasses durch die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) notwendig!

 

Ab wieviel Tieren muss gemeldet werden?

Die Meldepflicht zur Hessischen Tierseuchenkasse besteht ab dem ersten Tier (bei Bienen Volk) von einer der genannten Tierarten.

Wo finde ich die Kontaktdaten der für mich zuständigen Veterinärbehörde?

Zuständig ist jeweils das Amt für Veterinärwesen, in dessen Zuständigkeitsbereich Tiere gehalten werden. Eine Übersicht der hessischen Veterinärbehörden finden Sie hier.

Warum muss ich für Rinder keinen Meldebogen zur Beitragsveranlagung ausfüllen?

Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe übernimmt die Hessische Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).

Wie werden Pferde, die in Reitställen oder gemeinsamen Haltungen stehen gemeldet?

Nicht der Eigentümer, sondern der Tierhalter ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension. Der Tierhalter ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat.

Warum und wann muss eine Nachmeldung erfolgen?

Seit dem Jahr 2001 besteht aufgrund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz eine Nachmeldepflicht für Tierbesitzer.

Eine Nachmeldung muss erfolgen, wenn

die Anzahl der zum Stichtag 01.01. des Jahres gemeldeten Tiere einer Tierart sich um mehr als 10% -mindestens aber um 5 Tiere- erhöht

oder

Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart neu in den Bestand aufgenommen werden

oder

nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet wird.

Bitte melden Sie nur die Tiere nach, die nach Ihrer Stichtagsmeldung hinzugekommen sind oder falls die Tierhaltung erst im Laufe des Jahres begonnen hatte, vorher noch nicht gemeldet wurden.

Bestandsminderungen im Laufe des Jahres werden nicht erfasst/berücksichtigt.

Was passiert, wenn ich meine Tiere nicht melde?

Wer einen Tierbestand nicht meldet oder eine zu geringe Tieranzahl angibt, verliert den Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse. Ein Meldeversäumnis kann weiterhin zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die zuständigen Veterinärbehörden führen.

Wie hoch sind die jährlichen Beiträge?

Die Beiträge werden jährlich vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossen und vom zuständigen Ministerium genehmigt. Die aktuellen Beiträge sind auch auf der Rückseite der Bescheide über Beiträge und Kostenanteile abgedruckt.

Wenn ein Tier verendet: Wer holt ein totes Tier ab und was kostet das?

Wenn dieser Fall eintritt, setzen Sie sich bitte mit der für Ihren Entsorgungsbereich zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) in Verbindung. Geben Sie dieser Ihre Tierseuchenkassennummer mit den bei uns angegebenen Adressdaten durch. Sind die Rechtgrundlagen erfüllt, wird die TKBA die Abrechnung der Beseitigungskosten direkt mit uns vornehmen. Das gilt nur für auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verendete Tiere. Das sind nicht: Schlachthöfe, Viehhöfe, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztliche Einrichtungen oder Viehsammelstellen. Ihren Drittelanteil fordert die Tierseuchenkasse im Folgejahr nach der Entsorgung im Rahmen der Bescheidläufe an.

Seit dem 01.01.2019 besteht für die hessischen Tierhalter die Möglichkeit, akut verendete oder aus besonderem Anlass getötete Tiere zur Sektion an den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) transportieren zu lassen. Der Transport wird ebenfalls durch die TKBA durchgeführt. Diese rechnet die Transportkosten mit der Hessischen Tierseuchenkasse ab, dem Tierhalter entstehen keine Kosten.

Was muss ich im Schadensfall tun?

An das zuständige Veterinäramt wenden.

Was ist mit Tieren, die ich nicht in Hessen halte?

Die Hessische Tierseuchenkasse ist lediglich für Tiere, die in Hessen gehalten werden zuständig.
Halten Sie auch Tiere in anderen Bundesländern ist die dortige Tierseuchenkasse zuständig. Eine Meldung in Hessen ersetzt nicht die Meldepflicht in anderen Bundesländern. Das kann u.U. auch dazu führen, dass Sie sich in mehreren Bundesländern anmelden müssen.

Die Kontaktdaten der Tierseuchenkassen der anderen Bundesländer finden Sie hier: www.tierseuchenkasse.de

Was geschieht mit meinen Beiträgen?

Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um im Seuchenfall Entschädigungen und Kostenerstattungen zu leisten sowie bestimmte Leistungen zu gewähren.
Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.

Ist eine Befreiung von der Beitragspflicht möglich?

Eine Befreiung von der gesetzlichen Melde- und Beitragspflicht ist nicht möglich.

Welche Leistungen gewährt die Tierseuchenkasse?

Entschädigungen und Kostenerstattungen sowie Beihilfen.

Woher bekomme ich Ohrmarken und Rinderpässe?

Ohrmarken und Rinderpässe können in Hessen über den Hessischen Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e.V. (HVL) bezogen werden.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie bei der Tierseuchenkasse gerne telefonisch sowie schriftlich per Mail oder Brief anfragen. Die Kontaktdaten finden Sie hier: Geschäftsstelle.
Wir werden Ihre Fragen so schnell wie möglich beantworten.