Im Beseitigungsfall

Im Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) wird im § 8 Abs. 1 geregelt, dass die Tierseuchenkasse Gebühren oder Entgelte für die Beseitigung bestimmter Tiere, der in Tierhaltungen in Hessen anfallenden Tierkörper trägt. Eine Tierhaltung liegt jedoch nicht vor, wenn sich Falltiere in Schlachthöfen, Viehhöfen, Schlachtstätten, Versuchseinrichtungen, tierärztlichen Kliniken, tierärztlichen Instituten oder Viehsammelstellen befinden.

Für die Beseitigung von Falltieren in Tierhaltungen setzen Sie sich bitte mit der für Hessen zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt in Verbindung. Die Kontaktdaten finden Sie unter Kontaktdaten der TKB-Anstalt.

Bitte halten Sie bei der Anmeldung Ihre Tierseuchenkassen-Nummer bereit. Sollten Sie bereits eine eigene Kunden-Nummer von der TKBA SecAnim Südwest GmbH erhalten haben, nennen Sie bitte diese.

Seit 2020 stellt die TKBA SecAnim Südwest GmbH für die Anmeldung von Abholungen auch eine App (SecAnim Plus) zur Verfügung. Für Fragen zur Installation und Nutzung setzen sie sich bitte direkt mit der TKBA SecAnim Südwest GmbH in Verbindung.

Sind die Rechtsgrundlagen erfüllt, wird die TKBA die Abrechnung der Beseitigungskosten direkt mit uns vornehmen. Ihren Drittelanteil fordert die Hessische Tierseuchenkasse im Folgejahr nach der Entsorgung an.