Tierkörperbeseitigung

Tierkörperbeseitigung

Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar. Deshalb sind nach den Vorschriften des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes anfallendes Material der Kategorien 1 und 2 unschädlich zu beseitigen. Unter diese Kategorien fallen alle toten Tiere, außer Schlachtkörper.

In Hessen werden die Kosten der Tierkörperbeseitigung zu je einem Drittel vom Land, den Kommunen und den Tierhaltern getragen. Das gilt nur für auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verendete Tiere. Dazu zählen nicht: Schlachthöfe, Viehhöfe, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztliche Einrichtungen oder Viehsammelstellen. Seit 2004 ist aus EU-rechtlichen Gründen die unmittelbare Kostenbeteiligung der Tierhalter vorgesehen.