Tiergesundheitsdienste
Die Hessische Tierseuchenkasse und das Land Hessen fördern einen Tiergesundheitsdienst nach den vorliegenden Rahmenbedingungen. Dieser wirkt mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen, seuchenartige Erkrankungen und anderen Tierkrankheiten. Weiterhin dient er der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere sowie dem Verbraucherschutz.
Der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse bestimmt im Einvernehmen mit dem Land Hessen, für welche Tierarten der Tiergesundheitsdienst eingerichtet und unterhalten wird. Ebenso werden die Zuständigkeitsbereiche der Einrichtungen des Tiergesundheitsdienstes festgelegt.
Derzeit ist ein Tiergesundheitsdienst für die Tierarten Rinder, Schweine, Schafe & Ziegen und Geflügel vorhanden. Der Tiergesundheitsdienst wird zurzeit von Einrichtungen des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor sowie der Justus-Liebig-Universität in Gießen durchgeführt.
Kostentragung
Die Leistungen des Tiergesundheitsdienstes sind kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach einer gesonderten Beitragsliste. Tierhalter im Land Hessen, die ihre Melde- und Beitragspflicht gegenüber der HTSK ordnungsgemäß erfüllt haben, erhalten 4/5 der Kosten erstattet. Den Kostenanteil teilen sich die HTSK und das Land Hessen. Voraussetzung zur Gewährung von Beihilfen ist ferner die Vorlage des Generalantrags für Beihilfen.
Den auf den Tierhalter entfallenen Kostenanteil in Höhe von 1/5 des Gesamtbetrages sowie den Betrag der die jeweilige Deckelungsgrenze (verschieden je Tierart) übersteigt, muss der HTSK – nach Aufforderung – vom Tierhalter erstattet werden.
Ein Teil der Leistungen der Tiergesundheitsdienste wird als Deminimis Zahlung abgerechnet. Durch die VO (EU) Nr. 2022/2472 ist es der Hessischen Tierseuchenkasse nur noch möglich, Leistungen in Form von Beihilfen für die Tiergesundheitsdienste zu gewähren, wenn sie der Bekämpfung von bestimmten Tierseuchen dienen, die bei der Weltorganisation für Tiergesundheit erstellten Codes für Landestiere , in der VO (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlamentes und des Rates oder in der Liste der Zoonosen gemäß Anhang III der Verordnung EU 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind.
Dies betrifft auch den Kostenanteil des Landes. Um auch in Zukunft möglichst alle Leistungen des TGD in der gewohnten Form abzuwickeln, müssen Untersuchungen für nicht gelistete Tierkrankheiten über die De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor nach der VO (EU) Nr. 1408/2013 abgerechnet werden. Die Gewährung von De-minimis-Beihilfen ist derzeit die einzige Möglichkeit, Untersuchungsleistungen für nicht gelistete Tierkrankheiten zu gewähren.
Sektionen
Ab dem 01. Januar 2019 können verendete oder getötete Tiere einschließlich Abortmaterial zur pathologisch-anatomischen Untersuchung und weiteren Diagnostik in den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Gießen, transportiert werden. Die, bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt anfallenden, Kosten des Sektionstransportes werden in voller Höhe von der Hessischen Tierseuchenkasse übernommen.
Dem Fahrer sind bei Abholung der Tierkörper der vom Hoftierarzt ausgefüllte Untersuchungsauftrag inkl. des vom Tierhalter unterschriebenen TGD Antrages und bei Rindern der Rinderpass – verschmutzungssicher verpackt – mitzugeben.
Anträge zur Sektion sowie das Merkblatt zur Sektion stehen bei den jeweiligen Tierarten zum Download bereit!