Beitragssatzung der Hessischen Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und Gehegewild.
Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind der Tierbestand an einem Stichtag sowie Bestandsveränderungen im Beitragsjahr in einem bestimmten Umfang. Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.
Die Beitragserhebung wird in der Beitragssatzung für das jeweilige Jahr geregelt.

Beitragssatzung 2024

 

Viehverkehrsverordnung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen.
Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle einer Wanderschafherde gilt der Betriebssitz als Standort.
Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle erfasst die angezeigten Haltungen oder Betriebe sowie die zu registrierenden Zirkusse unter Erteilung einer Registriernummer in einem Register.
Die Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Sitzgemeinde der Haltung, des Betriebes oder des Zirkus vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Nummer für die Haltung, den Betrieb oder den Zirkus gebildet.

Viehverkehrsverordnung (PDF)

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Die Beseitigung von „tierischen Nebenprodukten“ stellt eine bedeutende Vorsorgemaßnahme zur Verhinderung einer Übertragung von Tierseuchen- und anderen Krankheitserregern dar.

Zu den „tierischen Nebenprodukten“ im Sinne der Rechtsvorschriften gehören nicht nur „verendete Tiere“, sondern auch „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Schlachtabfälle, genussuntaugliche Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle und auch Gülle und Magen-Darm-Inhalt“.

Die deutschen Vorschriften zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte sind nationale Umsetzungen von EU-Recht. Und werden durch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz von 2004 neu geregelt.

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (PDF)

Tiergesundheitsgesetz

Seit dem 01. Mai 2014 ist das Tiergesundheitsgesetz die Grundlage für die staatliche Bekämpfung von Tierseuchen. Durch das Tiergesundheitsgesetz wurde das alte Tierseuchengesetz abgelöst. Das Tiergesundheitsgesetz übernimmt im Hinblick auf die Bekämpfung von Tierseuchen bewährte Vorschriften, setzt aber verstärkt auch auf Prävention.
Das Tiergesundheitsgesetz enthält eine Reihe von neuen Regelungen zum vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie zur Verbesserung der Überwachung. Zudem wird ein rechtlicher Rahmen geschaffen, neben der Bekämpfung von Tierseuchen auch vorbeugend tätig zu werden, um die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern. Änderungen betreffen auch die Entschädigungsvorschriften für Tierverluste
Die grundlegende Überarbeitung und Neukonzeption des Gesetzes war auch im Hinblick auf die fortschreitende Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts innerhalb der EU erforderlich geworden, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf die Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt.

Tiergesundheitsgesetz (PDF)