Entgelte

Für den Entsorgungsbereich der SecAnim Südwest GmbH werden für den Entsorgungszeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 diese Entgelte fällig.

Kontaktdaten der TKB-Anstalt

Kontaktdaten der Tierkörperbeseitigungs-Anstalt (TKBA)

Seit dem 01.01.2019 ist die Firma SecAnim Südwest GmbH mit der Beseitigung der Tierkörper- und Tierkörperteile für ganz Hessen beliehen. Für die Anmeldung von Abholungen wenden Sie sich bitte an:

SecAnim Südwest GmbH
Niederlassung Lampertheim
Hüttenfeld – Außerhalb 5
68623 Lampertheim
Telefon 06256 8520

Bitte halten Sie bei der Anmeldung Ihre Tierseuchenkassen-Nummer bereit. Sollten Sie bereits eine eigene Kunden-Nummer von der SecAnim Südwest GmbH erhalten haben, nennen Sie bitte diese.

Seit 2020 stellt die SecAnim Südwest GmbH für die Anmeldung von Abholungen auch eine App (SecAnim Plus) zur Verfügung. Für Fragen zur Installation und Nutzung setzen sie sich bitte direkt mit der SecAnim Südwest GmbH in Verbindung.

Beihilfegewährung

Eine Beihilfe kann in folgenden Fällen gewährt werden:

Beihilfen zum Ausgleich von Kosten (Impfungen, Blutentnahmen oder Untersuchungen) bei
  • Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
  • Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV 1)
  • Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD / MD)
  • Brucellose der Schafe und Ziegen
  • Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE)
  • Equines Herpesvirus Typ 1 (EHV-1)
  • Klassische Schweinepest
  • Leukose der Rinder
  • Maul- und Klauenseuche (MKS)
  • Paratuberkulose
  • Q-Fieber bei Schafen und Ziegen
  • Salmonellose der Rinder
  • Scrapie-Resistenzzuchtprogramm
  • Varroa-Bekämpfung Bienen (Varroa-Wetter)

 

Beihilfen zum Ausgleich von Tierverlusten bei
  • Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV 1)
  • Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD / MD)
  • Listeriose der Rinder und Ziegen
  • Paratuberkulose
  • TSE der Rinder
  • Tierverluste durch Salmonelleninfektion des Geflügels

Marktnotierungen

Grundsätze der Wertermittlung

Die Tierseuchenentschädigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen freiwillig gewährter Anspruch eigener Art. Die Entschädigung wurde vom Gesetzgeber auf den Begriff des gemeinen Wertes begrenzt, wie er auch im Steuerrecht verwendet wird. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tötung bzw. des Verendens (ohne Mehrwertsteuer). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der nach der Beschaffenheit des Tieres bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Bewertung wird an Marktdaten orientiert, relevant sind Preise, die der Tierhalter im Falle eines Verkaufs tatsächlich erzielt. Um eine einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes zu gewährleisten, werden hierzu Richtlinien, Notierungen und Grunddaten zu Hilfe genommen, bei denen die aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Es wird nach folgenden Tierarten differenziert:

Schätzrichtlinien für Rinder

 

Schätzrichtlinien für Schafe und Ziegen

 

Schätzrichtlinien für Schweine

 

Schätzrichtlinien für Geflügel

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Anzeigepflichtige Tierseuchen

Auszug der anzeigepflichtigen Tierseuchen. Weiterführende Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit.

Einhufer

  • Beschälseuche
  • Rotz
  • Tollwut
  • Afrikanische Schweinepest
  • Infektion mit dem West-Nil-Virus bein einem Vogel oder Pferd
  • Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen außer Borna)
  • Stomatitis vesicularis

Rinder

  • Aujeszkysche Krankheit
  • Blauzungenkrankheit (BTV)
  • Bovine Herpes Virus Typ 1-Infektion (alle Formen) (OIE-Referenzlabor)
  • Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
  • Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
  • Enzootische Leukose der Rinder
  • Lungenseuche der Rinder
  • Maul- und Klauenseuche
  • Rauschbrand
  • Rinderpest
  • Salmonellose der Rinder
  • Tollwut
  • Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
  • Trichomonadenseuche der Rinder
  • Tuberkulose der Rinder (Mycobakterium bovis und Mycobakterium caprae)
  • Vibrionenseuche der Rinder
  • Rifttal-Fieber
  • Stomatitis vesicularis

Schafe

  • Blauzungenkrankheit (BTV)
  • Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
  • Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)
  • Maul- und Klauenseuche
  • Pockenseuche der Schafe und Ziegen
  • Rauschbrand
  • Tollwut
  • Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
  • Pest der kleinen Wiederkäuer
  • Rifttal-Fieber

Schweine

  • Aujeszkysche Krankheit
  • Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
  • Maul- und Klauenseuche
  • Schweinepest
  • Tollwut
  • Vesikuläre Schweinekrankheit
  • Afrikanische Schweinepest (ASP)
  • Stomatitis vesicularis

Ziegen

  • Blauzungenkrankheit (BTV)
  • Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
  • Maul- und Klauenseuche
  • Pockenseuche der Schafe und Ziegen
  • Rauschbrand
  • Tollwut
  • Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
  • Pest der kleinen Wiederkäuer
  • Rifttal-Fieber

Bienen

  • Amerikanische Faulbrut (NRL für Bienenkrankheiten)
  • Befall mit Kleinem Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida)
  • Befall mit Tropilaelaps-Milbe (NRL für Bienenkrankheiten)

Geflügel

  • Geflügelpest
  • Newcastle-Krankheit
  • Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel
  • Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd

Fische

  • Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN)
  • Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden
  • Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen
  • Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden
  • Ansteckende Blutarmut der Lachse (ISA)
  • Epizootisches Ulzeratives Syndrom (EUS)

Gehegewild

  • Maul- und Klauenseuche
  • Tollwut

Tierkennzeichnung

Tierkennzeichnung

Bisher hat die Hessische Tierseuchenkasse (HTSK), für die Tierarten Rind und Schwein, die gesamten Kosten der Ohrmarken, Ersatzohrmarken, Rinderpässe, nebst Porto- und Verpackungskosten für deren Versand, gezahlt. Weiterhin wurden die Kosten für Bewegungsmeldungen, Schlachtmeldungen und die Bearbeitung von Fehlern in der Meldekette in der HIT-Datenbank übernommen. Im Zeitraum 2011 bis 2013 hat die HTSK die Kosten für die Erteilung der Hoftierarztvollmachten nebst PIN-Vergabe getragen, in den Jahren 2011 bis 2015 auch die Kosten der Erstregistrierung in der HIT-Datenbank für die Tierhalter der Tierarten Einhufer und Geflügel.

Neuerungen seit 2016:

Maßnahmen zur Übernahme von Kosten von Ohrmarken und den Kosten der Organisation und Logistik im Rahmen eines Informationssystems (HIT) sind im Rahmen des Artikel 26 EU (VO) 2022/2472 nicht beihilfefähig. Diese müssen unter Artikel 14 geregelt werden, was wiederum eine Anpassung der Beihilfeintensität dergestalt zur Folge hat, dass nur noch 65% der Kosten als Beihilfe gewährt werden können. 35% müssen vom Tierhalter direkt gezahlt werden. Diese Kosten werden dem Tierhalter, am Anfang des folgenden Jahres, in einem Bescheid der HTSK weiterberechnet.
Diese Vorgehensweise eröffnet die Möglichkeit, dass die HTSK auch weiterhin als Inkassostelle für die beihilfefähigen Leistungen des Hessischer Verband für Leistungs- und
Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) fungieren kann. Dadurch werden dem Tierhalter erhebliche Kosten gegenüber einem Einzelinkasso erspart. Der Tierseuchenkassenbeitrag für Rinder und Schweine konnte um den Eigenanteil des Tierhalters gesenkt werden.

Die gesamte Maßnahme wurde bereits bei der EU freigestellt und unter § 4 in die Beihilferichtlinien der HTSK aufgenommen.

EU-Registriernummer/HIT-Nummer

Jeder Tierhalter (nicht zwingend der Eigentümer) von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern und/oder Geflügel hat vor Beginn der Tätigkeit die Tiere nach §26 der Viehverkehrsverordnung der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle zu melden. Diese beauftragte Stelle ist in Hessen der Hessischer Verband für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V. (HVL) in Alsfeld.

Entschädigungen

Entschädigung (gesetzlich geregelte Leistung HTSK)

Eine Entschädigung für Tierverluste ist eine gesetzlich geregelte Leistung, welche die Tierhalter bei einer Seuchenbekämpfung fördern und wirtschaftliche Verluste mindern soll.

Diese Entschädigung ist grundsätzlich für folgende Tierarten möglich: Einhufer, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe, Schweine, Ziegen, Geflügel, Bienen, Hummeln.

Grundlage für diese gesetzliche Leistung ist das Tiergesundheitsgesetz und das Hessische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz.

Eine Entschädigung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Tierverlust durch eine bestimmte Tierseuche und eine behördlich (zuständige Veterinärämter) angeordnete Tötung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung stattgefunden hat.

Eine Entschädigung kann u. a. nicht von der Hessischen Tierseuchenkasse gewährt werden, wenn:

  • Der Tierhalter seiner Melde- und Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
  • Der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat.