Leistungen
Entgelte
Für den Entsorgungsbereich der SecAnim Südwest GmbH werden für den Entsorgungszeitraum vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 diese Entgelte fällig.
Kontaktdaten der TKB-Anstalt
Kontaktdaten der Tierkörperbeseitigungs-Anstalt (TKBA)
Seit dem 01.01.2019 ist die Firma SecAnim Südwest GmbH mit der Beseitigung der Tierkörper- und Tierkörperteile für ganz Hessen beliehen. Für die Anmeldung von Abholungen wenden Sie sich bitte an:
SecAnim Südwest GmbH
Niederlassung Lampertheim
Hüttenfeld – Außerhalb 5
68623 Lampertheim
Telefon 06256 8520
Bitte halten Sie bei der Anmeldung Ihre Tierseuchenkassen-Nummer bereit. Sollten Sie bereits eine eigene Kunden-Nummer von der SecAnim Südwest GmbH erhalten haben, nennen Sie bitte diese.
Seit 2020 stellt die SecAnim Südwest GmbH für die Anmeldung von Abholungen auch eine App (SecAnim Plus) zur Verfügung. Für Fragen zur Installation und Nutzung setzen sie sich bitte direkt mit der SecAnim Südwest GmbH in Verbindung.
Beihilfegewährung
Eine Beihilfe kann in folgenden Fällen gewährt werden:
Beihilfen zum Ausgleich von Kosten (Impfungen, Blutentnahmen oder Untersuchungen) bei
- Aujeszkysche Krankheit bei Schweinen
- Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV 1)
- Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD / MD)
- Brucellose der Schafe und Ziegen
- Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE)
- Equines Herpesvirus Typ 1 (EHV-1)
- Klassische Schweinepest
- Leukose der Rinder
- Maul- und Klauenseuche (MKS)
- Paratuberkulose
- Q-Fieber bei Schafen und Ziegen
- Salmonellose der Rinder
- Scrapie-Resistenzzuchtprogramm
- Varroa-Bekämpfung Bienen (Varroa-Wetter)
Beihilfen zum Ausgleich von Tierverlusten bei
- Boviner Herpesvirus Typ 1 (BHV 1)
- Bovine Virusdiarrhoe / Mucosal Disease (BVD / MD)
- Listeriose der Rinder und Ziegen
- Paratuberkulose
- TSE der Rinder
- Tierverluste durch Salmonelleninfektion des Geflügels
Marktnotierungen
Grundsätze der Wertermittlung
Die Tierseuchenentschädigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen freiwillig gewährter Anspruch eigener Art. Die Entschädigung wurde vom Gesetzgeber auf den Begriff des gemeinen Wertes begrenzt, wie er auch im Steuerrecht verwendet wird. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tötung bzw. des Verendens (ohne Mehrwertsteuer). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der nach der Beschaffenheit des Tieres bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Bewertung wird an Marktdaten orientiert, relevant sind Preise, die der Tierhalter im Falle eines Verkaufs tatsächlich erzielt. Um eine einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes zu gewährleisten, werden hierzu Richtlinien, Notierungen und Grunddaten zu Hilfe genommen, bei denen die aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Es wird nach folgenden Tierarten differenziert:
Schätzrichtlinien für Rinder
- Schätzrichtlinien des Landes Hessen zur Ermittlung des Gemeinen Wertes von Rindern
- Aktuelle Notierungen und Grunddaten für Rinder
- Anlage: Beispiel Kuhblatt
Schätzrichtlinien für Schafe und Ziegen
- Schätzrichtlinien des Landes Hessen zur Ermittlung des Gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
- Aktuelle Notierungen und Grunddaten für Schafe
- Aktuelle Notierungen und Grunddaten für Ziegen
- Ablammergebnisse für Schafe und Ziegen
Schätzrichtlinien für Schweine
Schätzrichtlinien für Geflügel
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Anzeigepflichtige Tierseuchen
Auszug der anzeigepflichtigen Tierseuchen. Weiterführende Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit.
Einhufer
- Beschälseuche
- Rotz
- Tollwut
- Afrikanische Schweinepest
- Infektion mit dem West-Nil-Virus bein einem Vogel oder Pferd
- Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen außer Borna)
- Stomatitis vesicularis
Rinder
- Aujeszkysche Krankheit
- Blauzungenkrankheit (BTV)
- Bovine Herpes Virus Typ 1-Infektion (alle Formen) (OIE-Referenzlabor)
- Bovine Virus Diarrhoe (BVD)
- Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
- Enzootische Leukose der Rinder
- Lungenseuche der Rinder
- Maul- und Klauenseuche
- Rauschbrand
- Rinderpest
- Salmonellose der Rinder
- Tollwut
- Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
- Trichomonadenseuche der Rinder
- Tuberkulose der Rinder (Mycobakterium bovis und Mycobakterium caprae)
- Vibrionenseuche der Rinder
- Rifttal-Fieber
- Stomatitis vesicularis
Schafe
- Blauzungenkrankheit (BTV)
- Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
- Infektiöse Epididymitis (Brucella ovis)
- Maul- und Klauenseuche
- Pockenseuche der Schafe und Ziegen
- Rauschbrand
- Tollwut
- Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
- Pest der kleinen Wiederkäuer
- Rifttal-Fieber
Schweine
- Aujeszkysche Krankheit
- Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
- Maul- und Klauenseuche
- Schweinepest
- Tollwut
- Vesikuläre Schweinekrankheit
- Afrikanische Schweinepest (ASP)
- Stomatitis vesicularis
Ziegen
- Blauzungenkrankheit (BTV)
- Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (OIE-Referenzlabor)
- Maul- und Klauenseuche
- Pockenseuche der Schafe und Ziegen
- Rauschbrand
- Tollwut
- Transmissible Spongiforme Enzephalopathien
- Pest der kleinen Wiederkäuer
- Rifttal-Fieber
Bienen
- Amerikanische Faulbrut (NRL für Bienenkrankheiten)
- Befall mit Kleinem Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida)
- Befall mit Tropilaelaps-Milbe (NRL für Bienenkrankheiten)
Geflügel
- Geflügelpest
- Newcastle-Krankheit
- Niedrigpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel
- Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem Vogel oder Pferd
Fische
- Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN)
- Infektiöse Hämatopoetische Nekrose der Salmoniden
- Koi Herpesvirus-Infektion der Karpfen
- Virale Hämorrhagische Septikämie der Salmoniden
- Ansteckende Blutarmut der Lachse (ISA)
- Epizootisches Ulzeratives Syndrom (EUS)
Gehegewild
- Maul- und Klauenseuche
- Tollwut
Beratungsdienste HVL
Ohrmarken für Schweine und Rinder konnten bis zum 05. Juni 2024 nach Artikel 14 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2002/2472 als Investitionsbeihilfe durch die HTSK gefördert werden. Durch die Änderungsverordnung 2023/2607 ist dies nicht mehr möglich. Ein weiterer Aspekt für den Förderausschluss war, dass die geförderten Ohrmarken nicht über dem Qualitätsniveau des nationalen Standards liegen und somit keine Investitionsbeihilfe rechtfertigen.
Die Abrechnung der Schweine- und Rinderohrmarken (außer der Ohrstanze für das BVD-Monitoring) erfolgt daher nun direkt durch den HVL mit dem Tierhalter. Die Kosteneinsparung auf Seiten der HTSK wurde bei der Beitragsbemessung 2025 für Rinder und Schweine berücksichtigt.
Entschädigungen
Entschädigung (gesetzlich geregelte Leistung HTSK)
Eine Entschädigung für Tierverluste ist eine gesetzlich geregelte Leistung, welche die Tierhalter bei einer Seuchenbekämpfung fördern und wirtschaftliche Verluste mindern soll.
Diese Entschädigung ist grundsätzlich für folgende Tierarten möglich: Einhufer, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe, Schweine, Ziegen, Geflügel, Bienen, Hummeln.
Grundlage für diese gesetzliche Leistung ist das Tiergesundheitsgesetz und das Hessische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz.
Eine Entschädigung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Tierverlust durch eine bestimmte Tierseuche und eine behördlich (zuständige Veterinärämter) angeordnete Tötung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung stattgefunden hat.
Eine Entschädigung kann u. a. nicht von der Hessischen Tierseuchenkasse gewährt werden, wenn:
- Der Tierhalter seiner Melde- und Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
- Der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat.