Grundsätze der Wertermittlung
Die Tierseuchenentschädigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen freiwillig gewährter Anspruch eigener Art. Die Entschädigung wurde vom Gesetzgeber auf den Begriff des gemeinen Wertes begrenzt, wie er auch im Steuerrecht verwendet wird. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tötung bzw. des Verendens (ohne Mehrwertsteuer). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der nach der Beschaffenheit des Tieres bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Bewertung wird an Marktdaten orientiert, relevant sind Preise, die der Tierhalter im Falle eines Verkaufs tatsächlich erzielt. Um eine einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes zu gewährleisten, werden hierzu Richtlinien, Notierungen und Grunddaten zu Hilfe genommen, bei denen die aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Es wird nach folgenden Tierarten differenziert:
Schätzrichtlinien für Rinder
- Schätzrichtlinien des Landes Hessen zur Ermittlung des Gemeinen Wertes von Rindern
- Aktuelle Notierungen und Grunddaten für Rinder
- Anlage: Beispiel Kuhblatt
Schätzrichtlinien für Schafe und Ziegen
- Schätzrichtlinien des Landes Hessen zur Ermittlung des Gemeinen Wertes von Schafen und Ziegen
- Aktuelle Notierungen und Grunddaten für Schafe
- Aktuelle Notierungen und Grunddaten für Ziegen
- Ablammergebnisse für Schafe und Ziegen
Schätzrichtlinien für Schweine