Wenn dieser Fall eintritt, setzen Sie sich bitte mit der für Ihren Entsorgungsbereich zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) in Verbindung. Geben Sie dieser Ihre Tierseuchenkassennummer mit den bei uns angegebenen Adressdaten durch. Sind die Rechtgrundlagen erfüllt, wird die TKBA die Abrechnung der Beseitigungskosten direkt mit uns vornehmen. Das gilt nur für auf dem landwirtschaftlichen Betrieb verendete Tiere. Das sind nicht: Schlachthöfe, Viehhöfe, Schlachtstätten, Versuchstiereinrichtungen, tierärztliche Einrichtungen oder Viehsammelstellen. Ihren Drittelanteil fordert die Tierseuchenkasse im Folgejahr nach der Entsorgung im Rahmen der Bescheidläufe an.
Seit dem 01.01.2019 besteht für die hessischen Tierhalter die Möglichkeit, akut verendete oder aus besonderem Anlass getötete Tiere zur Sektion an den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) transportieren zu lassen. Der Transport wird ebenfalls durch die TKBA durchgeführt. Diese rechnet die Transportkosten mit der Hessischen Tierseuchenkasse ab, dem Tierhalter entstehen keine Kosten.