Warum und wann muss eine Nachmeldung erfolgen?

Seit dem Jahr 2001 besteht aufgrund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz eine Nachmeldepflicht für Tierbesitzer.

Eine Nachmeldung muss erfolgen, wenn

die Anzahl der zum Stichtag 01.01. des Jahres gemeldeten Tiere einer Tierart sich um mehr als 10% -mindestens aber um 5 Tiere- erhöht

oder

Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart neu in den Bestand aufgenommen werden

oder

nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet wird.

Bitte melden Sie nur die Tiere nach, die nach Ihrer Stichtagsmeldung hinzugekommen sind oder falls die Tierhaltung erst im Laufe des Jahres begonnen hatte, vorher noch nicht gemeldet wurden.

Bestandsminderungen im Laufe des Jahres werden nicht erfasst/berücksichtigt.