Seit dem Jahr 2001 besteht aufgrund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz eine Nachmeldepflicht für Tierbesitzer.
Eine Nachmeldung muss erfolgen, wenn
die Anzahl der zum Stichtag 01.01. des Jahres gemeldeten Tiere einer Tierart sich um mehr als 10% -mindestens aber um 5 Tiere- erhöht
oder
Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart neu in den Bestand aufgenommen werden
oder
nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet wird.
Bitte melden Sie nur die Tiere nach, die nach Ihrer Stichtagsmeldung hinzugekommen sind oder falls die Tierhaltung erst im Laufe des Jahres begonnen hatte, vorher noch nicht gemeldet wurden.
Bestandsminderungen im Laufe des Jahres werden nicht erfasst/berücksichtigt.