Die Hessische Tierseuchenkasse (HTSK) gewährt auf Antrag Beihilfen für bestimmte Leistungen gemäß den in § 7 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz genannten Fällen.
Diese Leistungen werden vom Verwaltungsrat der HTSK beschlossen und in Beihilferichtlinien zusammengefasst.
Die Gewährung dieser Leistungen erfolgt EU-beihilferechtlich auf Basis der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14 12.2022.
Beihilferichtlinien zum 05.06.2024
Nummer der Beihilfesache (Kommission): SA.114622