Die Tierseuchenkasse erhebt von den Tierhaltern Beiträge, um im Seuchenfall Entschädigungen und Kostenerstattungen zu leisten sowie bestimmte Leistungen zu gewähren.
Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.
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Was passiert, wenn ich meine Tiere nicht melde?
Wer einen Tierbestand nicht meldet oder eine zu geringe Tieranzahl angibt, verliert den Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse. Ein Meldeversäumnis kann weiterhin zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren durch die zuständigen Veterinärbehörden führen.
Warum und wann muss eine Nachmeldung erfolgen?
Seit dem Jahr 2001 besteht aufgrund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz eine Nachmeldepflicht für Tierbesitzer.
Eine Nachmeldung muss erfolgen, wenn
die Anzahl der zum Stichtag 01.01. des Jahres gemeldeten Tiere einer Tierart sich um mehr als 10% -mindestens aber um 5 Tiere- erhöht
oder
Tiere einer am Stichtag nicht vorhandenen Tierart neu in den Bestand aufgenommen werden
oder
nach dem Stichtag ein Tierbestand neu gegründet wird.
Bitte melden Sie nur die Tiere nach, die nach Ihrer Stichtagsmeldung hinzugekommen sind oder falls die Tierhaltung erst im Laufe des Jahres begonnen hatte, vorher noch nicht gemeldet wurden.
Bestandsminderungen im Laufe des Jahres werden nicht erfasst/berücksichtigt.
Wie werden Pferde, die in Reitställen oder gemeinsamen Haltungen stehen gemeldet?
Nicht der Eigentümer, sondern der Tierhalter ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension. Der Tierhalter ist diejenige Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat.
Warum muss ich für Rinder keinen Meldebogen zur Beitragsveranlagung ausfüllen?
Die Bestandszahlen der rinderhaltenden Betriebe übernimmt die Hessische Tierseuchenkasse aus der Datenbank Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT).
Was ist mit Tieren, die ich nicht in Hessen halte?
Die Hessische Tierseuchenkasse ist lediglich für Tiere, die in Hessen gehalten werden zuständig.
Halten Sie auch Tiere in anderen Bundesländern ist die dortige Tierseuchenkasse zuständig. Eine Meldung in Hessen ersetzt nicht die Meldepflicht in anderen Bundesländern. Das kann u.U. auch dazu führen, dass Sie sich in mehreren Bundesländern anmelden müssen.
Die Kontaktdaten der Tierseuchenkassen der anderen Bundesländer finden Sie hier: www.tierseuchenkasse.de
Ab wieviel Tieren muss gemeldet werden?
Die Meldepflicht zur Hessischen Tierseuchenkasse besteht ab dem ersten Tier (bei Bienen Volk) von einer der genannten Tierarten.
Welche Tierarten sind zu melden?
Grundsätzlich sind alle Halter folgender Tierarten meldepflichtig.
Einhufer Pferde einschließlich Fohlen; Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide
Rinder alle Rassen, einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
Schafe alle Rassen einschließlich Lämmer
Schweine Zuchtschweine, Mastschweine und Ferkel
Ziegen alle Rassen einschließlich Lämmer
Bienen nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind
Geflügel Hühner, Puten, Enten, Gänse, Laufvögel, Tauben, Perlhühner, Rebhühner, Fasane und Wachteln, einschließlich Küken
Gehegewild Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Fleischgewinnung für den menschlichen Verzehr gehalten werden
Wie kann ich mich bei der Tierseuchenkasse anmelden?
Der Kontakt zur Tierseuchenkasse kann Online oder schriftlich (Mail/Brief siehe Kontaktdaten) mit allen erforderlichen Daten erfolgen.
Wir benötigen von jedem Tierhalter zur Anmeldung folgende Daten:
Postzustellfähige Adresse, für Rückfragen Telefonnummer, Mailadresse etc.
Standort der Tiere (wenn von der Postadresse abweichend), Anzahl der gehaltenen Tiere
Warum muss ich meine Tiere bei der Tierseuchenkasse melden?
Die Meldepflicht beruht auf dem Tiergesundheitsgesetz i. V. m. dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz sowie der jeweilig gültigen Beitragssatzung. Sie dient der Sicherstellung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung.
Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung) und in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung in Hessen von mindestens einem Tier (bei Bienen Volk) .
Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede der zuständigen Behörde nicht bekannte Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels. So verbreitet sich das Virus der Maul- und Klauenseuche über gewisse Distanzen auch mit dem Wind.