Marktnotierungen

Grundsätze der Wertermittlung

Die Tierseuchenentschädigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen freiwillig gewährter Anspruch eigener Art. Die Entschädigung wurde vom Gesetzgeber auf den Begriff des gemeinen Wertes begrenzt, wie er auch im Steuerrecht verwendet wird. Dabei handelt es sich um den Verkehrswert zum Zeitpunkt der Tötung bzw. des Verendens (ohne Mehrwertsteuer). Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der nach der Beschaffenheit des Tieres bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Die Bewertung wird an Marktdaten orientiert, relevant sind Preise, die der Tierhalter im Falle eines Verkaufs tatsächlich erzielt. Um eine einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes zu gewährleisten, werden hierzu Richtlinien, Notierungen und Grunddaten zu Hilfe genommen, bei denen die aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Es wird nach folgenden Tierarten differenziert:

Schätzrichtlinien für Rinder

 

Schätzrichtlinien für Schafe und Ziegen

 

Schätzrichtlinien für Schweine

 

Schätzrichtlinien für Geflügel

Entschädigungen

Entschädigung (gesetzlich geregelte Leistung HTSK)

Eine Entschädigung für Tierverluste ist eine gesetzlich geregelte Leistung, welche die Tierhalter bei einer Seuchenbekämpfung fördern und wirtschaftliche Verluste mindern soll.

Diese Entschädigung ist grundsätzlich für folgende Tierarten möglich: Einhufer, Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel, Schafe, Schweine, Ziegen, Geflügel, Bienen, Hummeln.

Grundlage für diese gesetzliche Leistung ist das Tiergesundheitsgesetz und das Hessische Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz.

Eine Entschädigung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Tierverlust durch eine bestimmte Tierseuche und eine behördlich (zuständige Veterinärämter) angeordnete Tötung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung stattgefunden hat.

Eine Entschädigung kann u. a. nicht von der Hessischen Tierseuchenkasse gewährt werden, wenn:

  • Der Tierhalter seiner Melde- und Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
  • Der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat.