Die Meldepflicht beruht auf dem Tiergesundheitsgesetz i. V. m. dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz sowie der jeweilig gültigen Beitragssatzung. Sie dient der Sicherstellung einer effektiven Tierseuchenbekämpfung.
Hierbei ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung oder Hobbyhaltung) und in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung in Hessen von mindestens einem Tier (bei Bienen Volk) .
Werden Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen erforderlich, so stellt jede der zuständigen Behörde nicht bekannte Tierhaltung ein hohes Risiko für eine Krankheitsverbreitung dar. Dazu bedarf es nicht immer eines unmittelbaren Tierkontaktes oder eines regen Tierhandels. So verbreitet sich das Virus der Maul- und Klauenseuche über gewisse Distanzen auch mit dem Wind.