De-minimis-Beihilfen
Die Hessische Tierseuchenkasse gewährt in vielen Fällen Beihilfen. Solche Beihilfen können für den Tierhalter einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. Diese sind nach EU-Recht verboten, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten verzerren könnten, weil sie in einem anderen Mitgliedsstaat nicht gewährt werden. Daher müssen viele Beihilfen von der EU genehmigt werden. Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie werden De-minimis-Beihilfen genannt. Deswegen müssen sie auch nicht von der EU genehmigt werden.
Lesen Sie dazu auch das Interview mit dem Geschäftsführer der Hessischen Tierseuchenkasse.
De-minimis-Beihilfen werden derzeit gewährt für
- Beihilfen zu diagnostischen Maßnahmen im Rahmen der Seuchenprophylaxe
- Beihilfen für seuchenhaft bedingte Tierverluste in landwirtschaftlichen Betrieben
- Beihilfen für Verkalben nach amtlich angeordneter Schutzimpfung, Blutentnahme, Tuberkulinisierung oder seuchenhafter Erkrankung
- Beihilfe für Verferkeln nach amtlich angeordneten Schutzimpfungen und Blutentnahmen