De-minimis Beihilfen

De-minimis-Beihilfen

Die Hessische Tierseuchenkasse gewährt in vielen Fällen Beihilfen. Solche Beihilfen können für den Tierhalter einen wirtschaftlichen Vorteil bedeuten. Diese sind nach EU-Recht verboten, wenn sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten verzerren könnten, weil sie in einem anderen Mitgliedsstaat nicht gewährt werden. Daher müssen viele Beihilfen von der EU genehmigt werden. Manche Beihilfen sind so gering, dass ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht spürbar sind. Sie werden De-minimis-Beihilfen genannt. Deswegen müssen sie auch nicht von der EU genehmigt werden.

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Lesen Sie dazu auch das Interview mit dem Geschäftsführer der Hessischen Tierseuchenkasse.

De-minimis-Beihilfen werden derzeit gewährt für

  1. Beihilfen zu diagnostischen Maßnahmen im Rahmen der Seuchenprophylaxe
    1. Inanspruchnahme des Tiergesundheitsdienstes
    2. Gesundheitsmonitoring Schweine
  2. Beihilfen für seuchenhaft bedingte Tierverluste in landwirtschaftlichen Betrieben
  3. Beihilfen für Verkalben nach amtlich angeordneter Schutzimpfung, Blutentnahme, Tuberkulinisierung oder seuchenhafter Erkrankung
  4. Beihilfe für Verferkeln nach amtlich angeordneten Schutzimpfungen und Blutentnahmen

Rind

Generalantrag Beihilfe

Antrag Beihilfe Rind

Antrag Beihilfe ParaTBC

 

Para-TBC-Untersuchungen/HEMAP

Untersuchungsverfahren zur Bestimmung des Paratuberkulose-Status

Die Paratuberkulose (Johnesche Krankheit) ist eine chronische, nicht behandelbare, entzündliche Darmerkrankung des Rindes und anderer Haus- und Wildwiederkäuer. Die Erkrankung ist weltweit verbreitet, tritt meist aber nur sporadisch und regional begrenzt auf. Der Krankheitsverlauf, die Möglichkeiten des Nachweises, die Folgen für die Milchviehhaltung und ein neues Dienstleistungsangebot des LHL (HEMAP) zur Statusfeststellung werden im Folgenden beschrieben:

Der Krankheitsverlauf

Beim Rind verläuft die Krankheit als langsam fortschreitende Darmentzündung. Obwohl die Infektion in den meisten Fällen bereits beim Kalb erfolgt, treten die ersten Krankheitsanzeichen in der Regel erst frühestens zwischen dem zweiten und vierten Lebensjahr auf. Hauptsymptom ist ein nicht behandelbarer Durchfall (zunächst breiig, später wässrig und letztendlich unstillbar), der zunächst zur starken Abmagerung, später zum Tod des betroffenen Tieres führt. Das Hauptproblem der Bekämpfung besteht darin, dass aufgrund der langen Zeit zwischen Infektion und ersten klinischen Auffälligkeiten (Inkubationszeit) die Paratuberkulose im Bestand meist sehr lange unerkannt bleibt. Die Erregerausscheidung beginnt allerdings bereits, wenn betroffene Tiere noch keinerlei Krankheitszeichen zeigen. Auch entwickeln nicht alle infizierten Tiere zwingend Krankheitsanzeichen und gerade diese scheinbar Gesunden können über einen langen Zeitraum die Erreger unerkannt mit ihrem Kot ausscheiden. Sie stellen folglich eine ständige Infektionsquelle für die gesunden (Jung-)Tiere eines Bestandes dar. Nicht nur durch die Leistungsdepressionen und die Totalausfälle entstehen betroffenen Betrieben erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Zusätzlich kommt es noch zu enormen Verlusten durch eine erhöhte Anfälligkeit der Tiere gegenüber einer Reihe weiterer Krankheitskomplexe, wie z. B. subklinischer Euterentzündungen (Mastitiden).

Wie lässt sich eine Infektion im Bestand nachweisen?

Der Nachweis der Paratuberkulose ist problematisch, da alle derzeit vorhandenen Untersuchungsverfahren leider keine vollständige diagnostische Sicherheit aufweisen.

Der Nachweis des Erregers (Mycobacterium avium ssp. paratuberculosis) wird mittel Kultur und PCR durchgeführt.

Beim indirekten Nachweis wird die Abwehrreaktion des Tieres gegenüber dem Erreger überwiegend in Form des Nachweises spezifischer Abwehrstoffe (Antikörper) mittels Enzym-linked Immunosorbent Assay (ELISA) getestet.

Die Paratuberkulose-Situation in Hessen

In Hessen wurde in den Jahren 2006 und 2007 ein so genanntes Paratuberkulose- oder MAP-Monitoring durchgeführt. Der LHL untersuchte in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe Biomathematik und Datenverarbeitung am Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und den Tierärzten/innen für Milchhygiene des Regierungspräsidiums Gießen im Rahmen eines von der Landesvereinigung Milch, der hessischen Tierseuchenkasse und dem zuständigen Fachministerium finanzierten Forschungsvorhabens insgesamt 250 zufällig ausgewählte, hessische Milchviehbetriebe mit mehr als 40 Kühen. Die Rate positiver Milchviehbetriebe lag erfreulicherweise nur bei ca. 10 %. Da der Tierhandel bei der Verbreitung dieser schwer zu bekämpfenden Infektionskrankheit die größte Rolle spielt, soll ein freiwilliges Untersuchungssystem für die Betriebe entwickelt und angeboten werden. Dieses beruht auf der regelmäßigen Untersuchung von Umweltproben (mit Sockentupfern entnommen). Es gibt den Betrieben einerseits die Möglichkeit ihren eigenen Paratuberkulosestatus festzustellen, anderseits im Tierhandel die Paratuberkulosesituation der Herde des Vertragspartners besser einzuschätzen.

Wie funktioniert das neue freiwillige System zur MAP-Statusfeststellung (HEMAP)

Das Prinzip beruht auf einer regelmäßigen Untersuchung der Herde mittels geeigneter Testsysteme (hier: Kultur und PCR). Durch die regelmäßig wiederholten Testungen kann bei negativen Ergebnissen mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Paratuberkulose-Unverdächtigkeit angenommen werden. Mit jedem negativen Testergebnis erreicht die Herde einen höheren Status und damit eine höhere Wahrscheinlichkeit der MAP-Freiheit.

Tritt ein positives Ergebnis auf, das sich auch bestätigen lässt, können, nur sofern der Betriebsleiter dies wünscht, weiter Maßnahmen ergriffen werden , mit dem Ziel, entweder die Vorkommenshäufigkeit der Infektion in dem betroffenen Bestand zu senken und/oder eine weitere Ausbreitung rasch einzudämmen. U. a. durch regelmäßige serologische Untersuchungen der Einzelmilchproben in positiven Betrieben lassen sich betroffene Kühe vergleichsweise frühzeitig aufspüren. Entfernt man diese, sofern das Ergebnis hinreichend bestätigt wurde, aus dem Bestand, wird auch durch begleitende Hygienemaßnahmen der Erregerdruck erheblich reduziert und die Krankheit kann sich zumindest nicht weiter ausbreiten.

Warum sind solche Maßnahmen wichtig?

Viele europäische (z.B. Holland) und außereuropäische (z.B. Australien, USA etc.) Länder investieren seit Jahren in die Paratuberkulose-Bekämpfung. Auch in Deutschland sind einige Länder bereits mit der Problematik befasst (z.B. Thüringen). Die deutsche Landwirtschaft „lebt“ von der Milch (fast 50% der Wertschöpfung aus tierischer Erzeugung). Ebenso gehen fast 50% der deutschen Milch in den Export. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Importländer deutscher Milch (z.B. China, Russland) einen Status hinsichtlich der Paratuberkulose verlangen. Zur langfristigen Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit hessischer Milch ist ein Engagement hier dringend erforderlich.

Kostenträger des Untersuchungsverfahrens?

Kostenträger des Untersuchungsverfahrens ist der Tierhalter. Außerdem gewährt die Tierseuchenkasse eine Ausmerzungsbeihilfe für 2 x serologisch positiv getestete Tiere bis zu 300 € je Tier.

Die Tierseuchenkasse beteiligt sich in folgender Höhe an den Untersuchungskosten:

1. A-Betriebe (Umweltprobe negativ getestet)

  • 150 € Zuschuss pro Jahr zu den Untersuchungskosten (75 € je Bestandsbesuch)

2. B-Betriebe (Umweltprobe positiv getestet oder MAP-Status „positiv“ bekannt → serologische Einzeltieruntersuchung erforderlich)

  • 75 € Zuschuss pro Jahr zu den Untersuchungskosten (75 € je Bestandsbesuch)
  • 5 € Zuschuss pro untersuchter Kuh und Jahr zu den Untersuchungskosten

Weitere Informationen zum HEMAP finden Sie auf der Internetseite des Landesbetriebes Hessisches Landeslabor unter „HEMAP“.

 

 

Beihilfen

Beihilfen (freiwillige Leistungen der HTSK)

Eine Beihilfe ist eine freiwillige Leistung, welche von der Hessischen Tierseuchenkasse unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden kann. Der Tierhalter soll damit in seinen Bemühungen unterstützt werden, dem Ausbruch von Tierseuchen und anderen Erkrankungen vorzubeugen.

Grundlage für die freiwilligen Leistungen ist die jeweils gültige Beihilferichtlinie. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgt nach Maßnahmen der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festsetzung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse auf den basierenden Einzelfall-Entscheidungen über eine Gewährung einer freiwilligen Leitung entscheiden.

Eine Beihilfe kann u. a. nicht von der Hessischen Tierseuchenkasse gewährt werden, wenn

  • der Tierhalter seiner Melde- und Zahlungspflicht nicht nachgekommen ist.
  • der Tierhalter schuldhaft die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat.
  • der Tierhalter keinen Generalantrag Beihilfe 2024 gestellt hat.