Entstehung

Nach dem Tierseuchenrecht sind die Länder verpflichtet, Tierverluste durch bestimmte Tierseuchen oder seuchenartige Erkrankungen sowie Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen entstehen, zu erstatten. Die rechtlichen Vorschriften sind heute im bundeseinheitlichen Tiergesundheitsgesetz geregelt.
Zu diesem Zweck wurde im Jahr 1954 die Hessische Tierseuchenkasse gegründet. Die erforderlichen Regelungen sind im Hessischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz, im Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz sowie den dazu ergangenen Rechtsvorschriften enthalten.

Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des Landes.
Jeder Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren (Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Bienen, Geflügel und Gehegewild ) in Hessen muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein. Etwa 44.000 Tierhalter sind derzeit bei der Tierseuchenkasse registriert.

Organisation

Die Tierseuchenkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden. Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Der Verwaltungsrat besteht aus 9 ehrenamtlichen Mitgliedern und beschließt die Hauptsatzung , die Höhe der Beiträge, den Wirtschaftsplan und zusätzliche Leistungen der Tierseuchenkasse.

Aufgaben

Die Tierseuchenkasse hat folgende Aufgaben

  • die gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen für Tierverluste festzusetzen und auszuzahlen,
  • freiwillige Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten, sowie freiwillige Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen finanziell zu unterstützen,
  • zusätzliche Leistungen(Beihilfen) für Tierverluste durch Seuchen und seuchenähnliche Erkrankungen zu gewähren,
  • die Höhe der Beiträge festzusetzen und zu erheben, die aufgrund des Tierseuchenrechts von den Tierbesitzern zu entrichten sind
  • die Kostenerstattung und die Abrechnung für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, die der Beitragspflicht unterliegen vorzunehmen,
  • die gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zu bilden.

Die Tierseuchenkasse ist keine Tierversicherung. Gegen Gefahren wie z.B. Ertragseinbußen kann sich der Tierhalter nur durch entsprechende Versicherungen schützen.