Die Tierseuchenkasse erhebt nach den gesetzlichen Bestimmungen derzeit Beiträge für Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel und Gehegewild.
Beitragspflichtig ist der Tierhalter.
Grundlage für die Berechnung der Beiträge ist der Tierbestand an einem Stichtag sowie Bestandsveränderungen im Beitragsjahr in einem bestimmten Umfang.
Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.
Die Beitragserhebung wird in der Beitragssatzung für das jeweilige Jahr geregelt.
Für den Beitragseinzug im Lastschriftverfahren ist ein unterschiebenes Sepa-Lastschriftmandat erforderlich. Das Formular dafür finden Sie hier.
Eine Befreiung von der gesetzlichen Beitragspflicht ist nicht möglich.